Daran würde sich nicht einmal etwas ändern, wenn man zu Gunsten des Pflichtigen davon ausginge, dass auch die Rückfahrt jeweils ausserhalb der Verkehrsstosszeiten erfolgt und somit die tägliche Fahrzeit mit dem Privatfahrzeug nur 74 Minuten (2 x 37) beträgt. Auch dann ergäbe sich gegenüber den öffentlichen Verkehrsmitteln (Rückfahrt nach 19.00 Uhr, tägliche Reisedauer 126 -128 Minuten) immer noch nur eine tägliche Zeitersparnis von wenigstens 52 und höchstens 54 Minuten.