cc) Aus dem Gesagten ergibt sich für den Pflichtigen eine Reisezeit von 79 Minuten pro Tag mit dem Privatfahrzeug gegenüber einer solchen von wenigstens 123 (64 + 59) und höchstens 128 (64 + 64) Minuten mit dem öffentlichen Verkehr, mithin eine Zeitersparnis von wenigstens 44 und höchstens 49 Minuten. Damit fehlt es offenkundig an einer markanten, regelmässig zu erzielenden Zeitersparnis von mindestens einer Stunde. Daran würde sich nicht einmal etwas ändern, wenn man zu Gunsten des Pflichtigen davon ausginge, dass auch die Rückfahrt jeweils ausserhalb der Verkehrsstosszeiten erfolgt und somit die tägliche Fahrzeit mit dem Privatfahrzeug nur 74 Minuten (2 x 37) beträgt.