belegt wird diese Aussage indes in keinster Weise. Besonders auffallend ist in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass sich der Pflichtige angeblich die Mühe machte, die Hinfahrten über mehrere Monate hinweg minutiös mit täglichen Videoaufnahmen auf dem Streckenabschnitt Limmattalerkreuz/Gubristtunnel zu dokumentieren, während er die Rückfahrt (gesamte Strecke) nur an einem einzigen Tag aufzeichnete, an dem er die Arbeit erst nach 21:30 Uhr verliess (Abfahrt um 21:44 Uhr). Dies legt die Vermu-