bbb) Das eben Gesagte gilt jedoch nur für die Hinfahrt von D nach C. Was die Rückfahrt des Pflichtigen am Abend betrifft, fehlt jeglicher Nachweis für die Behauptung, dass diese regelmässig erst spät und damit ebenfalls ausserhalb der Verkehrsstosszeiten erfolge. Der Pflichtige macht zwar geltend, er arbeite durchschnittlich 8.5 Stunden pro Tag und mache eine Stunde Mittagspause, sodass sich bei einem Arbeitsbeginn um 09.45 Uhr ein Verlassen der Arbeit um 19.15 Uhr rechtfertige; belegt wird diese Aussage indes in keinster Weise.