Nachdem somit der Pflichtige von den notorischen Staus zu den morgendlichen Verkehrsstosszeiten in der Regel nicht betroffen ist, rechtfertigt sich die Annahme, dass er die fragliche Strecke regelmässig in der von den Routenplanern angegebenen Zeit von durchschnittlich 34 Minuten zurücklegt. Da der Pflichtige selbst diese Fahrzeit letztlich als zutreffend erachtet, erübrigen sich Ausführungen zu der von ihm thematisierten Frage, ob die Routenplaner tatsächlich mit optimalsten Verhältnissen rechnen oder nicht.