b) Nachdem der Pflichtige selbst vorbringt, der Weg von D nach C durch die Stadt Zürich nehme aufgrund der vielen Verkehrsampeln wesentlich mehr Zeit in Anspruch als derjenige über die Westumfahrung, bleibt vorliegend lediglich zu prüfen, ob mit Bezug auf letztere Strecke eine regelmässige Zeitersparnis von mindestens einer Stunde gegenüber dem öffentlichen Verkehr nachgewiesen wurde.