2. Der Pflichtige wohnt an der …strasse in D und arbeitet an der …strasse in C. Die Fahrt mit dem Auto vom Wohnort an den Arbeitsort und umgekehrt führt entweder durch die Stadt Zürich oder über die Westumfahrung, wobei der Pflichtige jeweils den zwar längeren, aber nach eigenen Angaben schnelleren Weg über die Westumfahrung nimmt. a) Nach Ansicht des kantonalen Steueramts erzielt der Pflichtige auf diesem Arbeitsweg mit dem Privatfahrzeug keine Zeitersparnis von mindestens einer Stunde