f) Die Abzugsfähigkeit der Fahrkosten stellt eine steuermindernde Tatsache dar für welche gemäss der im Steuerrecht allgemein geltenden Beweislastregel der Steuerpflichtige beweispflichtig ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 123 N 77 DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 132 N 90 StG, je mit Hinweisen).