Das kantonale Steueramt schloss am 13. September 2011 auf kostenfällige Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete stillschweigend auf Vernehmlassung. Der Pflichtige replizierte unaufgefordert mit Eingabe vom 3./4. November 2011. Auf die Parteivorbringen wird – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: