C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 2. September 2011 beantragte der Pflichtige, die Einspracheentscheide vom 4. August 2011 aufzuheben und die abzugsfähigen Fahrkosten für die Steuerperiode 2010 auf Fr. 20'933.- festzusetzen. Entsprechend sei das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2010 auf Fr. 50'676.- und für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 auf Fr. 49'976.- zu korrigieren. Zudem verlangte der Pflichtige eine Parteientschädigung.