Grund für die Höhertaxation war die Ansicht des kantonalen Steueramts, für den Arbeitsweg nach C betrage die Zeitersparnis mit dem Privatfahrzeug gegenüber dem öffentlichen Verkehr weniger als eine Stunde, weshalb diesbezüglich lediglich die Abonnementskosten des öffentlichen Verkehrs zum Abzug gebracht werden können. Dagegen gewährte das kantonale Steueramt dem Pflichtigen mit Bezug auf die Arbeitsstelle in B den Abzug der Autofahrkosten für 105 Arbeitstage, entsprechend der Selbstdeklaration. Nachdem der Pflichtige diese Vorschläge am 2. Juli 2011 sinngemäss abgelehnt hatte, setzte das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheiden vom 4. August 2011 die Steuerfaktoren gemäss Ein-