B. Hiergegen erhob der Pflichtige am 14. Juni 2011 Einsprache und beantragte neben anderen, vorliegend nicht mehr streitigen Punkten, die abzugsfähigen Fahrkosten entsprechend der eingereichten Steuererklärung auf Fr. 20'933.- zu korrigieren. Mit Einschätzungs- bzw. Veranlagungsvorschlag im Einspracheverfahren vom 28. Juni 2011 zeigte das kantonale Steueramt dem Pflichtigen eine Erhöhung des steuerbaren Einkommens für die Steuerperiode 2010 auf Fr. 57'700.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 58'400.- (direkte Bundessteuer) an.