Mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom 3. Juni 2011 schätzte das Steueramt der Gemeinde D den Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 55'200.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 28'000.- ein und veranlagte ihn für die direkte Bundessteuer 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 55'900.-. Dabei hatte es die abzugsfähigen Autofahrkosten auf Fr. 15'820.- reduziert, indem es einerseits lediglich Fahrten an 240 Arbeitstagen (an 100 Tagen nach B und an 140 Tagen nach C) akzeptierte und andererseits für die Fahrten nach C nur die kürzere Fahrstrecke gemäss TwixRoute von 30 km berücksichtigte.