Davon beliefen sich Fr. 10'437.- auf die Periode vom 1. Januar bis 31. Mai 2010 mit Arbeitsplatz in B (105 Tage x 71 km x 2 x Fr. -.70) und die übrigen Fr. 10'496.- auf die Periode vom 1. Juni bis 31. Dezember 2010 mit Arbeitsplatz in C (147 Tage x 51 km x 2 x Fr. -.70). Mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom 3. Juni 2011 schätzte das Steueramt der Gemeinde D den Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 55'200.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 28'000.- ein und veranlagte ihn für die direkte Bundessteuer 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 55'900.-.