{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-11-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-180_2011-11-29.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_180_tv.pdf", "Checksum": "396faff19e6d160a6d09c617edec8258"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.180", "ST.2011.254"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 29.11.2011 DB.2011.180"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 29.11.2011 DB.2011.180"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 29.11.2011 DB.2011.180"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2010 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2010 | Kosten für das private Motorfahrzeug können geltend gemacht werden, wenn sich gegenüber dem öffentlichen Verkehr eine Zeitersparnis von mindestens einer Stunde für den Weg zur Arbeit und zurück ergibt. 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Der Pflichtige sieht einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und\nGlauben im Verhalten der für ihn zuständigen Mitarbeiterin des Steueramts D im Einschätzungsverfahren. Diese habe ihm nach zwei längeren Telefongesprächen, in denen die Abzugsfähigkeit der Fahrkosten ausführlich besprochen wurde, zunächst versichert die von ihm deklarierten Fahrkosten würden alle im Toleranzbereich liegen.\nKurz darauf habe sie ihn erneut angerufen, um ihm mitzuteilen, es würden doch nur die\nKosten für die kürzere Strecke von D nach C gewährt, was sie sodann auch im Ein-\nschätzungs- bzw. Veranlagungsentscheid festgehalten habe. Inwiefern dieses Verhalten treuwidrig sein soll, ist nicht nachvollziehbar, sind doch die Mitarbeiter der Steuerbehörde im Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfahren verpflichtet, unklare\nSachverhalte dahingehend zu untersuchen, dass sie die Steuerfaktoren gestützt darauf\nkorrekt festsetzen können. Unter diesem Blickwinkel scheint weder problematisch,\ndass die Mitarbeiterin des Steueramts D den Pflichtigen wegen der Frage der Abzugsfähigkeit der Fahrkosten mehrmals angerufen, noch, dass sie ihre diesbezüglich zunächst kundgetane Meinung nach weiteren Abklärungen noch einmal geändert hat.\nEntscheidend ist aber vorliegend vor allem, dass der Pflichtige aus dem Verhalten der\nMitarbeiterin des Steueramts – ob nun treuwidrig oder nicht – ohnehin nichts zu seinen\nGunsten ableiten kann. Denn der von ihm angerufene Vertrauensschutz, der im\nGrundsatz von Treu und Glauben begründet ist und bisweilen bei Zusicherungen einer\nBehörde zum Tragen kommt, greift vorliegend schon allein deshalb nicht, weil der\nPflichtige aufgrund der Zusicherung (falls man denn überhaupt von einer solchen sprechen kann) der Mitarbeiterin des Steueramts keine ihm nachteilige Disposition getroffen hat. Dies war ihm denn auch gar nicht möglich, da die besagte Mitarbeiterin ihre\nAussage ja nach eigenen Angaben des Pflichtigen schon wenige Stunden später revidierte und ihm ihre definitive Beurteilung des Sachverhalts mitteilte. Mithin entbehren\ndie diesbezüglichen Vorbringen des Pflichtigen jeglicher Grundlage und fehlt es von\nVornherein an einer grundlegenden Voraussetzung für die Berufung auf den Vertrauensschutz.\n\n4.a) Nach alldem bleibt es dabei, dass der Pflichtige für die Zeit seiner Beschäftigung in F als Fahrkosten lediglich die Abonnementskosten der 2. Klasse des\nöffentlichen Verkehrs in der Höhe von Fr. 2'676.- zum Abzug bringen kann und sind die\nEinspracheentscheide des kantonalen Steueramts vom 4. August 2011 zu bestätigen.\n\n2 DB.2011.180\n2 ST.2011.254\n- 12 -\n\nb) Diese Erwägungen führen zur Abweisung von Beschwerde und Rekurs.\nAusgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144\nAbs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu\n(Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968; § 152 StG i. V. m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).\n\nDemgemäss erkennt die Einzelrichterin:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n[…]\n\n2 DB.2011.180\n2 ST.2011.254\n"}