{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-11-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-180_2011-11-29.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_180_tv.pdf", "Checksum": "396faff19e6d160a6d09c617edec8258"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.180", "ST.2011.254"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 29.11.2011 DB.2011.180"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 29.11.2011 DB.2011.180"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 29.11.2011 DB.2011.180"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2010 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2010 | Kosten für das private Motorfahrzeug können geltend gemacht werden, wenn sich gegenüber dem öffentlichen Verkehr eine Zeitersparnis von mindestens einer Stunde für den Weg zur Arbeit und zurück ergibt. 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Unter Berücksichtigung des vom Pflichtigen geforderten Sicherheitszuschlags von einer Minute, um auf jeden Fall rechtzeitig an der Haltestelle\nbereit zu stehen, ergibt dies einen Fussweg von insgesamt fünf Minuten von der Haustüre zur Haltestelle. Die 92 m von der Haltestelle \"E\" zur Arbeitsstelle sind bei einem\nTempo von 5 km/h in ca. einer Minute zurückzulegen. Der vom Pflichtigen geforderte\nZuschlag von 2 Minuten für den Weg bis zum tatsächlichen Arbeitsplatz im Büro ist im\nÜbrigen nicht gerechtfertigt, da wie oben gesehen lediglich der Weg bis zum Eingang\ndes Gebäudes gemessen wird. Somit beläuft sich die gesamte Reisezeit bei dieser\nVerbindung auf 67 Minuten (5 + 61 + 1). Der Pflichtige hat nun aber auch die Möglichkeit, statt nach \"E\" nach \"G\" zu fahren und von dort zu Fuss 500 m bzw. ca. 6 Minuten\nbis zur Arbeitsstelle zu gehen. Von \"F\" nach \"G\" besteht gemäss SBB Fahrplan\n(www.sbb.ch) morgens ebenfalls jede halbe Stunde eine Verbindung, wobei diese lediglich 53 Minuten dauert und jeweils zwei oder drei Umsteigevorgänge beinhaltet.\nDamit lässt sich der gesamte Arbeitsweg mit dieser Variante in lediglich 64 Minuten\nzurücklegen (5 + 53 + 6), ohne dass – abgesehen vom etwas längeren, aber durchaus\nzumutbaren Fussmarsch von 500 m bis zum Arbeitsplatz – gegenüber der Verbindung\nvia \"E\" irgendwelche Nachteile in Kauf genommen werden müssten. Mithin kann für\nden Hinweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Weiteres auf die Verbindung via\n\"G\" mit einer regelmässigen Reisezeit von 64 Minuten abgestellt werden.\n\nbbb) Was die Rückfahrt am Abend angeht, so ist nach den obigen Ausführungen davon auszugehen, dass sie in aller Regel früher erfolgt als der Pflichtige behauptet, mithin also noch vor 19.00 Uhr. Dafür stehen ihm gemäss SBB Fahrplan\n(www.sbb.ch) ab der Haltestelle \"E\" bis und mit 18.42 Uhr regelmässig Verbindungen\nvon 53 bzw. 55 Minuten Dauer zur Verfügung, bei denen er jeweils zwei oder drei Mal\numsteigen muss. Sollte der Pflichtige das Büro tatsächlich erst nach 19.00 Uhr verlassen, so kann er entweder um 19.11 Uhr in 56 Minuten ab \"E\" oder aber um 19.14 und\n19.44 Uhr in 53 Minuten ab \"G\" nach \"F\" fahren. Hinzu kommen wiederum die Fusswege zur Haltestelle \"E\" von einer Minute bzw. zur Haltestelle \"G\" von 6 Minuten, wobei unter Berücksichtigung des Sicherheitszuschlags von 2 bzw. 7 Minuten Fussweg\nauszugehen ist. Der Rückweg von der Haltestelle \"F\" (stadtauswärts) an die …strasse\nist zwar lediglich 240 m lang, nimmt jedoch gemäss Google Maps\n(www.maps.google.ch) dennoch 4 Minuten in Anspruch. Dies entspricht der Aussage\ndes Pflichtigen, wonach er für die Strecke aufgrund der fast zehnprozentigen Steigung\n4 Minuten benötige. Im Ergebnis resultiert damit für den Rückweg eine gesamte Reise-\n\n2 DB.2011.180\n2 ST.2011.254\n- 10 -\n\nzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vor 19.00 Uhr von 59 - 61 Minuten (2 + 53/55\n+ 4) bzw. nach 19.00 Uhr von 62 - 64 Minuten (2 + 56 + 4 oder 7 + 53 + 4).\n\ncc) Aus dem Gesagten ergibt sich für den Pflichtigen eine Reisezeit von\n79 Minuten pro Tag mit dem Privatfahrzeug gegenüber einer solchen von wenigstens\n123 (64 + 59) und höchstens 128 (64 + 64) Minuten mit dem öffentlichen Verkehr, mithin eine Zeitersparnis von wenigstens 44 und höchstens 49 Minuten. Damit fehlt es\noffenkundig an einer markanten, regelmässig zu erzielenden Zeitersparnis von mindestens einer Stunde. Daran würde sich nicht einmal etwas ändern, wenn man zu Gunsten\ndes Pflichtigen davon ausginge, dass auch die Rückfahrt jeweils ausserhalb der Verkehrsstosszeiten erfolgt und somit die tägliche Fahrzeit mit dem Privatfahrzeug nur\n74 Minuten (2 x 37) beträgt. Auch dann ergäbe sich gegenüber den öffentlichen Verkehrsmitteln (Rückfahrt nach 19.00 Uhr, tägliche Reisedauer 126 -128 Minuten) immer\nnoch nur eine tägliche Zeitersparnis von wenigstens 52 und höchstens 54 Minuten.\n\nWas die Vorbringen des Pflichtigen hinsichtlich der Verspätungen im öffentlichen Verkehr betrifft, sei angemerkt, dass diese nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellen und daher für die Ermittlung der regelmässig zu erzielenden Zeitersparnis ebenso unbeachtlich sind wie die ausserordentlichen (aber durchaus nicht\nseltenen) Verzögerungen im Strassenverkehr aufgrund von Unfällen, schlechten Strassenverhältnissen oder ähnlichen unvorhersehbaren Ereignissen. Im Übrigen sei der\nHinweis erlaubt, dass die Zeitersparnis von einer Stunde pro Tag nicht einmal dann\nerreicht wäre, wenn bei den öffentlichen Verkehrsmitteln eine tägliche Verlängerung\nder Fahrzeit von 5 Minuten aufgrund von Verspätungen berücksichtigt würde.\n\nIm Ergebnis ist es dem Pflichtigen nicht gelungen, den Beweis einer regelmässigen Zeitersparnis von mindestens einer Stunde mit dem Privatfahrzeug gegenüber dem öffentlichen Verkehr zu erbringen, womit die Voraussetzungen für den Abzug\nder privaten Fahrkosten nicht erfüllt sind. Der Pflichtige hat sich demnach mit dem Abzug der Abonnementskosten des öffentlichen Verkehrs zu begnügen.\n\nc) Unter diesen Umständen erübrigt sich vorliegend die Frage, ob die Kosten\nder (tatsächlich gefahrenen) längeren oder nur diejenigen der kürzeren Strecke abzugsfähig sind.\n\n"}