{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-11-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-180_2011-11-29.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_180_tv.pdf", "Checksum": "396faff19e6d160a6d09c617edec8258"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.180", "ST.2011.254"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 29.11.2011 DB.2011.180"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 29.11.2011 DB.2011.180"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 29.11.2011 DB.2011.180"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2010 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2010 | Kosten für das private Motorfahrzeug können geltend gemacht werden, wenn sich gegenüber dem öffentlichen Verkehr eine Zeitersparnis von mindestens einer Stunde für den Weg zur Arbeit und zurück ergibt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb nur die Abonnementskosten der zweiten Klasse abzugsfähig sind. | Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 DBG; § 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:05", "Checksum": "1f3e8837952eb194bad954de64627a49", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 29.11.2011 DB.2011.180\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2010 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2010 | Kosten für das private Motorfahrzeug können geltend gemacht werden, wenn sich gegenüber dem öffentlichen Verkehr eine Zeitersparnis von mindestens einer Stunde für den Weg zur Arbeit und zurück ergibt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb nur die Abonnementskosten der zweiten Klasse abzugsfähig sind. | Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 DBG; § 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StG\n\n bbb) Das eben Gesagte gilt jedoch nur für die Hinfahrt von D nach C. Was die\nRückfahrt des Pflichtigen am Abend betrifft, fehlt jeglicher Nachweis für die Behauptung, dass diese regelmässig erst spät und damit ebenfalls ausserhalb der Verkehrsstosszeiten erfolge. Der Pflichtige macht zwar geltend, er arbeite durchschnittlich\n8.5 Stunden pro Tag und mache eine Stunde Mittagspause, sodass sich bei einem\nArbeitsbeginn um 09.45 Uhr ein Verlassen der Arbeit um 19.15 Uhr rechtfertige; belegt\nwird diese Aussage indes in keinster Weise. Besonders auffallend ist in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass sich der Pflichtige angeblich die Mühe machte,\ndie Hinfahrten über mehrere Monate hinweg minutiös mit täglichen Videoaufnahmen\nauf dem Streckenabschnitt Limmattalerkreuz/Gubristtunnel zu dokumentieren, während\ner die Rückfahrt (gesamte Strecke) nur an einem einzigen Tag aufzeichnete, an dem er\ndie Arbeit erst nach 21:30 Uhr verliess (Abfahrt um 21:44 Uhr). Dies legt die Vermu-\n\n2 DB.2011.180\n2 ST.2011.254\n-8-\n\ntung nahe, dass der Pflichtige entgegen seiner Behauptung nicht regelmässig sondern\nnur ausnahmsweise ausserhalb der abendlichen Verkehrsstosszeiten von der Arbeit\nnach Hause fährt und deshalb für die Rückfahrt in aller Regel mehr als 34 Minuten benötigt. Im Übrigen sei aber angemerkt, dass auch bei Vorliegen von entsprechenden\n(und nachweislich vom Pflichtigen selbst aufgenommenen) Videos der Rückfahrten\ndiese wohl kaum einen ausreichenden Beweis darstellen würden, da Aufnahmen aus\ndem Jahr 2011 mit Bezug auf das Jahr 2010 letztlich nur beschränkt aussagekräftig\nsind.\n\nccc) Im Ergebnis benötigt der Pflichtige mit dem Privatfahrzeug für die Hinfahrt\nvon der …strasse in D an die …strasse in C, welche erwiesenermassen regelmässig\nausserhalb der Verkehrsstosszeiten erfolgt, durchschnittlich 34 Minuten. Demgegenüber ist bei den Rückfahrten von erheblich längeren Fahrzeiten auszugehen, da sie,\nwie gesehen, aller Wahrscheinlichkeit nach regelmässig während der Verkehrsstosszeiten erfolgen. Ein Zuschlag von mindestens fünf Minuten gegenüber der normalen\nFahrzeit scheint hier ohne Weiteres gerechtfertigt, sodass für die Rückfahrt eine durchschnittliche Fahrzeit von mindestens 39 Minuten resultiert. Zu berücksichtigen ist zudem die Zeit von der Haustüre bis zum Auto und vom Parkplatz an der Arbeitsstelle bis\nzu dieser (respektive umgekehrt auf dem Rückweg), wofür sich – auch nach eigener\nAnsicht des Pflichtigen) – ein Zuschlag von mindestens 3 Minuten rechtfertigt. Hierzu\nist allerdings zu präzisieren, dass mit diesem Zuschlag im Sinn des vom Pflichtigen\nzitierten Entscheids der Steuerrekurskommission III vom 29. Juli 2010 (3 ST.2010.181)\nlediglich der Weg bis zum Eingang des Gebäudes berücksichtig werden soll, in dem\nsich der Arbeitsplatz befindet, und nicht, wie der Pflichtige dafürhält, der Weg bis zum\neigentlichen Arbeitsplatz im Büro. Im Ergebnis beläuft sich damit die gesamte Reisezeit\nmit dem Privatfahrzeug auf 37 Minuten für den Hinweg und 42 Minuten für den Rückweg, bzw. auf 79 Minuten pro Tag.\n\nbb) aaa) Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bietet es sich für den Pflichtigen\nan, nach \"E\" zu fahren, da diese Haltestelle lediglich 92 m von seiner Arbeitsstelle entfernt liegt. Laut SBB Fahrplan (www.sbb.ch) steht dem Pflichtigen hierfür morgens ab\nder Haltestelle \"F\" in D jede halbe Stunde eine Verbindung von 61 Minuten Dauer zur\nVerfügung, wobei er jeweils drei Mal umsteigen muss. Die Distanz von der …strasse\nzur Bushaltestelle F (stadteinwärts) beträgt 350 m und ist zu Fuss bei einem (gemütlichen) Tempo von 5 km/h in ca. vier Minuten zurückzulegen, was auch den Angaben\n\n2 DB.2011.180\n2 ST.2011.254\n-9-\n\n"}