{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-11-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-180_2011-11-29.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_180_tv.pdf", "Checksum": "396faff19e6d160a6d09c617edec8258"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.180", "ST.2011.254"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 29.11.2011 DB.2011.180"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 29.11.2011 DB.2011.180"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 29.11.2011 DB.2011.180"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2010 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2010 | Kosten für das private Motorfahrzeug können geltend gemacht werden, wenn sich gegenüber dem öffentlichen Verkehr eine Zeitersparnis von mindestens einer Stunde für den Weg zur Arbeit und zurück ergibt. 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Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb nur die Abonnementskosten der zweiten Klasse abzugsfähig sind. | Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 DBG; § 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StG\n\n a) Nach Ansicht des kantonalen Steueramts erzielt der Pflichtige auf diesem\nArbeitsweg mit dem Privatfahrzeug keine Zeitersparnis von mindestens einer Stunde\n\n2 DB.2011.180\n2 ST.2011.254\n-6-\n\ngegenüber dem öffentlichen Verkehr. Mit Letzterem benötige der Pflichtige für die Strecke rund 145 Minuten pro Tag, sodass für eine Zeitersparnis von mindestens einer\nStunde die Fahrzeit mit dem Auto maximal 85 Minuten pro Tag, mithin rund 43 Minuten\npro Weg betragen dürfte. Dies sei aber nicht realistisch, da zwar die Fahrt gemäss\nRoutenplaner bei optimalsten Verhältnissen nur 34 Minuten daure, aufgrund erfahrungsgemäss grossen Verkehrsaufkommens auf der fraglichen Strecke jedoch in der\nRegel von einer längeren Fahrzeit auszugehen sei. Das kantonale Steueramt geht daher von einer durchschnittlichen Fahrzeit mit dem Privatfahrzeug von mindestens 44\nMinuten aus, womit eine regelmässige Zeitersparnis von mehr als einer Stunde nicht\ngegeben sei.\n\nHiergegen bringt der Pflichtige im Wesentlichen vor, da er nie zu den Verkehrsstosszeiten unterwegs sei, sei die von verschiedenen Routenplanern berechnete\nFahrzeit von 34 Minuten in seinem Fall durchaus realistisch. Unter Berücksichtigung\neines Zuschlags von drei Minuten für den Weg von der Haustüre zum Auto sowie vom\nParkplatz an der Arbeitsstelle zu dieser betrage die Reisezeit mit dem Privatfahrzeug\nsomit 37 Minuten pro Weg bzw. 74 Minuten pro Tag, gegenüber einer solchen von 80\nMinuten pro Weg bzw. 160 Minuten pro Tag mit dem öffentlichen Verkehr. In der Replik\nvom 3./4. November 2011 korrigierte der Pflichtige die Reisedauer mit dem öffentlichen\nVerkehr – entsprechend den Erwägungen des kantonalen Steueramts in der Be-\nschwerde-/Rekursantwort – auf 145 Minuten pro Tag, womit er im Ergebnis eine tägliche Zeitersparnis von 71 Minuten geltend macht.\n\nb) Nachdem der Pflichtige selbst vorbringt, der Weg von D nach C durch die\nStadt Zürich nehme aufgrund der vielen Verkehrsampeln wesentlich mehr Zeit in Anspruch als derjenige über die Westumfahrung, bleibt vorliegend lediglich zu prüfen, ob\nmit Bezug auf letztere Strecke eine regelmässige Zeitersparnis von mindestens einer\nStunde gegenüber dem öffentlichen Verkehr nachgewiesen wurde.\n\naa) aaa) Die vom Pflichtigen verwendeten Routenplaner (Google Maps, Via-\nMichelin, map24) berechnen für die fragliche Strecke allesamt eine Fahrzeit von 34\nMinuten. Hierbei handelt es sich jedoch um einen bei normalen Verhältnissen geltenden Durchschnittswert, der insbesondere die Staus aufgrund von Verkehrsüberlastungen zu bestimmten Tageszeiten nicht mitberücksichtigt. Dies ist vorliegend umso entscheidender, als sich auf der vom Pflichtigen gefahrenen Strecke über die\n\n2 DB.2011.180\n2 ST.2011.254\n-7-\n\nWestumfahrung zu Stosszeiten bekanntermassen regelmässig Staus bilden. Diesbezüglich macht der Pflichtige geltend, er sei nie zu Stosszeiten unterwegs, da er in der\nRegel nicht vor 09.30 Uhr bei der Arbeit sei und abends entsprechend länger bleibe.\nZum Beweis dafür reichte er 2 CDs mit Videoaufnahmen morgendlicher Fahrten auf\ndem Streckenabschnitt Limmattalerkreuz/Gubristtunnel in der Zeit vom 3. Juni bis\n7. Oktober 2011 ein, aus denen ersichtlich sein soll, dass er auf diesem Streckenabschnitt in der Regel freie Fahrt hatte. Ausserdem war der Replik vom 3./4. November\n2011 eine Bestätigung des Arbeitgebers beigelegt, aus welcher hervorgeht, dass der\nPflichtige seit dem 1. Juni 2010 regelmässig um ca. 09.45 Uhr bei der Arbeit sei. Da\nvorliegend kein Grund zur Annahme besteht, die Angaben des Arbeitgebers in dieser\nBestätigung würden nicht der Wahrheit entsprechen, kann schon gestützt darauf davon\nausgegangen werden, dass der Pflichtige tatsächlich regelmässig erst spät und damit\nausserhalb der morgendlichen Verkehrsstosszeiten zur Arbeit fährt. Dementsprechend\nist auf die eingereichten Videoaufnahmen an dieser Stelle nicht näher einzugehen,\nwenngleich der Hinweis erlaubt sei, dass in keinster Weise dargetan wurde, dass diese\nAufnahmen tatsächlich auf Fahrten des Pflichtigen entstanden sind. Nachdem somit\nder Pflichtige von den notorischen Staus zu den morgendlichen Verkehrsstosszeiten in\nder Regel nicht betroffen ist, rechtfertigt sich die Annahme, dass er die fragliche Strecke regelmässig in der von den Routenplanern angegebenen Zeit von durchschnittlich\n34 Minuten zurücklegt. Da der Pflichtige selbst diese Fahrzeit letztlich als zutreffend\nerachtet, erübrigen sich Ausführungen zu der von ihm thematisierten Frage, ob die\nRoutenplaner tatsächlich mit optimalsten Verhältnissen rechnen oder nicht.\n\n"}