{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-11-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-180_2011-11-29.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_180_tv.pdf", "Checksum": "396faff19e6d160a6d09c617edec8258"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.180", "ST.2011.254"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 29.11.2011 DB.2011.180"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 29.11.2011 DB.2011.180"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 29.11.2011 DB.2011.180"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2010 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2010 | Kosten für das private Motorfahrzeug können geltend gemacht werden, wenn sich gegenüber dem öffentlichen Verkehr eine Zeitersparnis von mindestens einer Stunde für den Weg zur Arbeit und zurück ergibt. 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Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb nur die Abonnementskosten der zweiten Klasse abzugsfähig sind. | Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 DBG; § 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StG\n\n b) In Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern enthält die Verfügung der\nFinanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung in der für die Steuerperiode 2010 geltenden Fassung vom 27. Oktober 2008 (ZStB I Nr. 17/203) folgende Regelung:\n\nI. Unselbstständigerwerbende können als notwendige Berufsauslagen im Sinn\nvon § 26 StG ohne besondere Nachweise geltend machen:\n\n2 DB.2011.180\n2 ST.2011.254\n-4-\n\n1. Für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte:\n\na) bei ständiger Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn, Schiff, Strassenbahn, Autobus) die notwendigen Abonnementskosten\n\nb) (…)\n\nc) bei ständiger Benützung eines Motorrades oder Autos die Abonnementskosten des öffentlichen Verkehrsmittels\n\nDie Kosten für das private Motorfahrzeug können nur ausnahmsweise geltend\ngemacht werden:\n\n wenn ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt, d.h. wenn die Wohn- oder Arbeitsstätte von der nächsten Haltestelle mindestens 1 km entfernt ist oder\nbei Arbeitsbeginn oder -ende kein öffentliches Verkehrsmittel fährt;\n\n wenn sich mit dem privaten Motorfahrzeug eine Zeitersparnis von über einer\nStunde (gemessen von der Haustüre zum Arbeitsplatz und zurück) ergibt;\n\n soweit der Steuerpflichtige auf Verlangen und gegen Entschädigung des\nArbeitgebers das private Motorfahrzeug ständig während der Arbeitszeit\nbenützt und für die Fahrten zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte keine\nEntschädigung erhält;\n\n (…)\n\nIn diesen Fällen können zum Abzug geltend gemacht werden:\n(…)\nfür Auto 70 Rp. pro Fahrkilometer.\n\nc) Betreffend die direkte Bundessteuer hat das Eidgenössische Finanzdepartement gestützt auf Art. 26 Abs. 2 DBG die Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom\n10. Februar 1993 (in der für die Steuerperiode 2010 geltenden Fassung vom 1. Januar\n2009, nachfolgend Berufskostenverordnung) erlassen. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Berufskostenverordnung sind bei Benützung privater Fahrzeuge als notwendige Kosten die\nAuslagen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden. Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung\nobjektiv nicht zumutbar, so können die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss den\nPauschalen nach Art. 3 bzw. gemäss Anhang abgezogen werden (Abs. 3). Objektive\nUnzumutbarkeit im Sinn dieser Bestimmung wird namentlich angenommen bei einer\nmarkanten Zeitersparnis durch Benutzung des Privatfahrzeugs, wobei eine solche in\nder Regel mindestens eine Stunde im Tag beträgt (Richner/Frei/Kauf-mann/Meuter,\nHandkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 26 N 123 DBG mit Hinweisen). Im Anhang\n\n2 DB.2011.180\n2 ST.2011.254\n-5-\n\nder Berufskostenverordnung sind die pauschalierten Kosten bei Benützung privater\nFahrzeuge auf Fr. -.70 pro Fahrkilometer festgesetzt worden. Damit entspricht die Regelung bei der direkten Bundessteuer im Wesentlichen derjenigen gemäss Verfügung\nder Finanzdirektion bei den Staats- und Gemeindesteuern.\n\nd) Um den Abzug der privaten Fahrkosten wegen markanter Zeitersparnis bei\nBenützung des Privatfahrzeugs zu rechtfertigen, genügt es nicht, wenn zu bestimmten\nSaison- oder Tageszeiten, d.h. bei besonders günstigen Fahrbedingungen auf den\nStrassen, rund eine Stunde eingespart werden kann. Notwendig ist vielmehr, dass der\nSteuerpflichtige mit dem Privatfahrzeug regelmässig über eine Stunde Fahrzeit\neinspart (StRK II, 27. Januar 2000, ST.1999.424).\n\ne) Bei der Berufskostenverordnung und der Verfügung der Finanzdirektion handelt es sich um Verwaltungsverordnungen. Als solche stellen sie für die Steuerjustizbehörden eine nicht verbindliche Anweisung zur Auslegung des Steuergesetzes dar.\nSie werden vom Richter jedoch berücksichtigt, wenn sie im konkreten Einzelfall eine\nsachgerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmung erlauben (StRK\nII, 26. September 2000, ST.2000.209 mit Hinweis auf BGE 121 II 473 = ASA 65, 477 =\nStR 51, 542 = StE 1996 B93.1 Nr. 2).\n\nf) Die Abzugsfähigkeit der Fahrkosten stellt eine steuermindernde Tatsache dar\nfür welche gemäss der im Steuerrecht allgemein geltenden Beweislastregel der Steuerpflichtige beweispflichtig ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 123 N 77 DBG und\nKommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 132 N 90 StG, je\nmit Hinweisen).\n\n2. Der Pflichtige wohnt an der …strasse in D und arbeitet an der …strasse in\nC. Die Fahrt mit dem Auto vom Wohnort an den Arbeitsort und umgekehrt führt entweder durch die Stadt Zürich oder über die Westumfahrung, wobei der Pflichtige jeweils\nden zwar längeren, aber nach eigenen Angaben schnelleren Weg über die Westumfahrung nimmt.\n\n"}