{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-11-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-180_2011-11-29.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_180_tv.pdf", "Checksum": "396faff19e6d160a6d09c617edec8258"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.180", "ST.2011.254"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 29.11.2011 DB.2011.180"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 29.11.2011 DB.2011.180"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 29.11.2011 DB.2011.180"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2010 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2010 | Kosten für das private Motorfahrzeug können geltend gemacht werden, wenn sich gegenüber dem öffentlichen Verkehr eine Zeitersparnis von mindestens einer Stunde für den Weg zur Arbeit und zurück ergibt. 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November 2011\n\nMitwirkend:\nEinzelrichterin Micheline Roth und Gerichtsschreiberin Nadja Obreschkow\n\nIn Sachen\n\nA,\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrent,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Süd,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2010 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2010\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A (nachfolgend der Pflichtige) machte in seiner Steuererklärung 2010 bei\nden Berufsauslagen unter anderem Autofahrkosten von insgesamt Fr. 20'933.- geltend.\nDavon beliefen sich Fr. 10'437.- auf die Periode vom 1. Januar bis 31. Mai 2010 mit\nArbeitsplatz in B (105 Tage x 71 km x 2 x Fr. -.70) und die übrigen Fr. 10'496.- auf die\nPeriode vom 1. Juni bis 31. Dezember 2010 mit Arbeitsplatz in C (147 Tage x 51 km x\n2 x Fr. -.70). Mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom 3. Juni\n2011 schätzte das Steueramt der Gemeinde D den Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 55'200.- und einem\nsteuerbaren Vermögen von Fr. 28'000.- ein und veranlagte ihn für die direkte Bundessteuer 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 55'900.-. Dabei hatte es die\nabzugsfähigen Autofahrkosten auf Fr. 15'820.- reduziert, indem es einerseits lediglich\nFahrten an 240 Arbeitstagen (an 100 Tagen nach B und an 140 Tagen nach C) akzeptierte und andererseits für die Fahrten nach C nur die kürzere Fahrstrecke gemäss\nTwixRoute von 30 km berücksichtigte.\n\nB. Hiergegen erhob der Pflichtige am 14. Juni 2011 Einsprache und beantragte neben anderen, vorliegend nicht mehr streitigen Punkten, die abzugsfähigen Fahrkosten entsprechend der eingereichten Steuererklärung auf Fr. 20'933.- zu korrigieren.\nMit Einschätzungs- bzw. Veranlagungsvorschlag im Einspracheverfahren vom 28. Juni\n2011 zeigte das kantonale Steueramt dem Pflichtigen eine Erhöhung des steuerbaren\nEinkommens für die Steuerperiode 2010 auf Fr. 57'700.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 58'400.- (direkte Bundessteuer) an. Grund für die Höhertaxation war die\nAnsicht des kantonalen Steueramts, für den Arbeitsweg nach C betrage die Zeitersparnis mit dem Privatfahrzeug gegenüber dem öffentlichen Verkehr weniger als eine\nStunde, weshalb diesbezüglich lediglich die Abonnementskosten des öffentlichen Verkehrs zum Abzug gebracht werden können. Dagegen gewährte das kantonale Steueramt dem Pflichtigen mit Bezug auf die Arbeitsstelle in B den Abzug der Autofahrkosten\nfür 105 Arbeitstage, entsprechend der Selbstdeklaration. Nachdem der Pflichtige diese\nVorschläge am 2. Juli 2011 sinngemäss abgelehnt hatte, setzte das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheiden vom 4. August 2011 die Steuerfaktoren gemäss Ein-\nschätzungs- und Veranlagungsvorschlag fest.\n\n2 DB.2011.180\n2 ST.2011.254\n-3-\n\nC. Mit Beschwerde und Rekurs vom 2. September 2011 beantragte der Pflichtige, die Einspracheentscheide vom 4. August 2011 aufzuheben und die abzugsfähigen\nFahrkosten für die Steuerperiode 2010 auf Fr. 20'933.- festzusetzen. Entsprechend sei\ndas steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2010 auf Fr. 50'676.- und für\ndie Staats- und Gemeindesteuern 2010 auf Fr. 49'976.- zu korrigieren. Zudem verlangte der Pflichtige eine Parteientschädigung.\n\nDas kantonale Steueramt schloss am 13. September 2011 auf kostenfällige\nAbweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete stillschweigend auf Vernehmlassung. Der Pflichtige replizierte unaufgefordert mit Eingabe\nvom 3./4. November 2011.\n\nAuf die Parteivorbringen wird – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nDie Einzelrichterin zieht in Erwägung:\n\n1. a) Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 26 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes vom\n8. Juni 1997 (StG) können unselbstständig Erwerbstätige u.a. die notwendigen Kosten\nfür Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte von den steuerbaren Einkünften abziehen. Laut Art. 26 Abs. 2 DBG werden für die Berufskosten gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a -\nc DBG Pauschalansätze festgelegt; im Fall von lit. a und c steht dem Steuerpflichtigen\nder Nachweis höherer Kosten offen. Eine analoge Regelung sieht § 26 Abs. 2 StG vor.\n\n"}