Damit erweist sich die steueramtliche Gewinnkorrektur als rechtens und hat dies zwingend auch zur Folge, dass mit Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuer das steuerbare Vermögen im Vergleich zur Selbstdeklaration entsprechend höher festzusetzen war. 5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde und des Rekurses.