die Geschäfte im Folgejahr 2009 entwickelten, kann aus Gründen der Periodizität hier offen bleiben. d) Nach alledem muss es dabei sein Bewenden haben, dass der Pflichtigen der ihr obliegende Nachweis misslungen ist, dass die Mitte Juli 2008 erworbene D AG- Beteiligung bereits per 30. September 2008 um einen Drittel abzuschreiben bzw. wertmässig zu berichtigen war. Demzufolge hat der beim Kauf eingebuchte Bilanzwert, welcher dem bezahlten Kaufpreis entspricht, steuerlich per Ende des Geschäftsjahrs nach wie vor Bestand und fehlt der vorgenommenen Abschreibung bzw. Wertberichtigung die geschäftsmässige Begründetheit.