Wenn die Pflichtige in dieser Ausgangslage als "Meistbietende in einem Bietverfahren" am 17. Juli 2008 für die Beteiligung einen Preis von Fr. 1'502'247.- bezahlt hat, definiert dieser Preis zwangsläufig den objektiven Verkehrswert, welcher eben auch Elemente wie stille Reserven, Goodwill, Zukunftsaussichten etc. berücksichtigt. Damit kann aber keine Rede davon sein, dass für die D AG ein zu hoher Preis bezahlt worden ist (wobei andernfalls die Wertberichtigung schon bei der Einbuchung der Beteiligung hätte vorgenommen werden müssen, so dass per Ende September 2008 kein Korrekturbedarf verblieben wäre).