Dass sie für die Verkehrswertbestimmung untauglich ist, ergibt sich gerade daraus, dass die Pflichtige weiter anführt, beim Kauf seien ihr auch Zahlen über die eindrückliche Umsatzsteigerung im ersten Halbjahr 2008 vorgelegen, weshalb sie die geschäftliche Zukunft optimistisch beurteilt habe. Wenn die Pflichtige in dieser Ausgangslage als "Meistbietende in einem Bietverfahren" am 17. Juli 2008 für die Beteiligung einen Preis von Fr. 1'502'247.- bezahlt hat, definiert dieser Preis zwangsläufig den objektiven Verkehrswert, welcher eben auch Elemente wie stille Reserven, Goodwill, Zukunftsaussichten etc. berücksichtigt.