aa) Wie die Pflichtige selber ausführt, basiert ihre per 31. Dezember 2007 vorgenommene Bewertung auf den nackten Zahlen der vergangenheitsbezogenen Jahresrechnungen der D AG. Diese schematische Formelbewertung war ihr demnach auch beim Beteiligungskauf im Sommer 2008 bekannt. Dass sie für die Verkehrswertbestimmung untauglich ist, ergibt sich gerade daraus, dass die Pflichtige weiter anführt, beim Kauf seien ihr auch Zahlen über die eindrückliche Umsatzsteigerung im ersten Halbjahr 2008 vorgelegen, weshalb sie die geschäftliche Zukunft optimistisch beurteilt habe.