verändert hat (Ziff. A.2 Abs. 5). Unbestrittenermassen hat die Pflichtige ihre Beteiligung von einem unabhängigen Dritten erworben, womit demzufolge der am 17. Juli 2008 bezahlte Kaufpreis grundsätzlich auch den Verkehrswert per 30. September 2008 vorgibt. Nur wenn sich die wirtschaftliche Lage der D AG zwischen Kauf und Bilanzstichtag wesentlich verändert hätte, wäre eine Neubewertung nach den Vorgaben des Kreisschreibens zulässig. Dass eine solche Veränderung (hier: Verschlechterung) in lediglich gut zwei Monaten stattgefunden hat, wäre wiederum von der Pflichtigen nachzuweisen: