Hinzu kommt, dass gemäss Kreisschreiben Nr. 28 bei nicht kotierten Wertpapieren, für die keine (ausserbörslichen) Kursnotierungen bekannt sind, keine Bewertung nach Massgabe der Wegleitung vorzunehmen ist, wenn für solche Titel eine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden hat; in solchen Fälle gilt als Verkehrswert der entsprechende Kaufpreis, wobei dieser Wert solange berücksichtigt wird, als sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich