ZStB I Nr. 22/200). Abgesehen davon stellt sie – da von keiner Bundesbehörde erlassen – nicht einmal Bundesrecht dar (BGr, 12. Juni 2009, 2C_800/2008 E 5.1, auch zum Folgenden). Als blosse Verwaltungsverordnung vermöchte sie die Justizbehörden aber ohnehin nicht zu binden. Die Bewertung nach Massgabe des Kreisschreibens Nr. 28 erweist sich im Übrigen als sehr summarisch und schematisch. Der nach den Regeln der Wegleitung ermittelte Verkehrswert weicht vom objektiven Wert oft erheblich ab, namentlich nach unten. Es kann daher bei der Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit einer Abschreibung oder Wertberichtigung darauf nicht ankommen.