Wohl stellt das Kreisschreiben Nr. 28 Regeln über die hilfsweise Ermittlung des Verkehrswerts auf. Wie allein schon die Präambel besagt, bezweckt die Wegleitung indes einzig eine einheitliche Bewertung von inländischen und ausländischen Wertpapieren, die an keiner Börse gehandelt werden, im Rahmen der Vermögenssteuer natürlicher Personen innerhalb der Schweiz. Insofern dient sie der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen. Ihr kommt ausschliesslich für die Vermögenssteuer natürlicher Personen Bedeutung zu (vgl. auch Ziff. II.1 der Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Wertpapieren und Guthaben für die Vermögenssteuer vom 21. August 1998; ZStB I Nr. 22/200).