bb) Massgeblich für die Bestimmung eines allfälligen Wertberichtigungsbedarfs ist der Verkehrswert der D AG-Beteiligung per Bilanzstichtag. Der Verkehrswert definiert sich dabei als der Preis, welcher bei der Veräusserung eines Vermögensobjekts im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen wäre; m.a.W., welchen ein unbefangener Käufer unter normalen Umständen zu zahlen bereit wäre (BGE 128 I 240 E. 3.1.2). Wohl stellt das Kreisschreiben Nr. 28 Regeln über die hilfsweise Ermittlung des Verkehrswerts auf.