folgte die streitbetroffene "Abschreibung" nicht auf den errechneten Wert, sondern auf Fr. 1'000'000.-; insoweit ist die in der Auflageantwort abgegebene Begründung weder schlüssig noch ohne Widerspruch. Das Abstellen auf eine Unternehmensbewertung nach Massgabe der erwähnten Weisung erweist sich aus den folgenden Gründen aber ohnehin als unbehelflich: