b) Zur diesbezüglichen Begründung verwies sie in der Auflageantwort vom 29. September 2010 (T-act. 52) zunächst auf eine nach Massgabe der "Weisung der EStV" (gemeint ist die mit Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz am 21. August 2006 erlassene Weisung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer, nachfolgend Kreisschreiben Nr. 28) erstellte Eigenbewertung per Stichtag 31. Dezember 2007. Diese sich an den Ertragswerten 2006 und 2007 sowie am Substanzwert der D AG orientierende Bewertung ergab einen Unternehmenswert von Fr. 1'250'563.-, woraus sich ein Wert für die 75%-Beteiligung der Pflichtigen von Fr. 937'922.- ableitete.