e) Wertberichtigungen, welche handelsrechtlich geboten sind, qualifizieren sich als geschäftsmässig notwendig und sind steuerlich zu beachten. Dies gebietet das Massgeblichkeitsprinzip. Der steuergesetzliche Begriff der geschäftsmässigen Begründetheit geht darüber hinaus; nicht allein das, was handelsrechtlich als notwendig erscheint, ist von steuerlicher Relevanz. Allerdings heisst dies nicht, dass das Steuerrecht alles übernimmt, was das Handelsrecht noch zulässt; insofern beinhalten die fiskalischen Rückstellungsvorschriften (vorn E. 2a/bb) steuergesetzliche Korrekturnormen, welche das handelsrechtliche Ergebnis unter Umständen korrigieren (müssen).