gungen höchstens zu jenem Ansatz zu bilanzieren, der ihrem mutmasslichen Wert am Bilanzstichtag zukommt. Die Bewertung am Stichtag setzt deshalb eine Abschätzung des Risikos voraus, dass die Beteiligung an Wert eingebüsst hat. Im Rahmen dieser Bewertung sind allenfalls Einzelabklärungen vorzunehmen und ist alsdann über eine Wertberichtigung dem vorsichtig geschätzten Minderwert Rechnung zu tragen (vgl. Bosshard, Art. 957 N 230, Art. 958 N 79 und Art. 960 N 62 ff.; Käfer, Art. 958 N 545 f. und Art. 960 N 211 ff.). Dergestalt wird eine korrekte und periodengerechte Beurteilung des Aufwands sichergestellt (vgl. Bosshard, Art. 958 N 143).