Art. 960 Abs. 2 OR enthält eine allgemeine Bewertungsregel für die Aktiven der Bilanz, welche allerdings nur das zulässige Maximum vorschreibt: Die Aktiven dürfen höchstens zum Wert bilanziert werden, der ihnen am Bilanzstichtag für das Geschäft zukommt. Mangels Sondervorschriften sind auch die Guthaben des Unternehmens sowie Beteiligungen nach dieser allgemeinen Regel zu bewerten. Mithin sind Beteili- 1 DB.2011.17 1 ST.2011.30 -7-