Ob auch das aus dem Vorsichtsprinzip abgeleitete Imparitätsprinzip – nach dem Verluste schon vor, Gewinne dagegen erst nach ihrer Realisierung zu verbuchen sind – zu den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen im Sinn von Art. 959 OR zählt, ist umstritten (bejahend: Bosshard, Art. 957 N 244; Cagianut/Höhn, Unternehmungssteuerrecht, 3. A., 1993, § 4 N 50 f.; verneinend: Käfer, Art. 959 N 77).