959 N 13 OR). Eingeschränkt wird das Gebot der materiellen Bilanzwahrheit durch den kaufmännischen Buchhaltungsgrundsatz der Vorsicht (vgl. Karl Käfer, in: Berner Kommentar, 1981, Art. 959 N 131), gemäss dem Aktiven und Erträge eher tiefer zu bewerten sind, während Verbindlichkeiten und Aufwendungen tendenziell höher anzusetzen sind (Käfer, Art. 959 N 428; vgl. auch Ernst Bosshard, in: Zürcher Kommentar, 1984, Teilband V/6/3b, Vorbemerkungen N 60). Ob auch das aus dem Vorsichtsprinzip abgeleitete Imparitätsprinzip – nach dem Verluste schon vor, Gewinne dagegen erst nach ihrer Realisierung zu verbuchen sind – zu den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen im Sinn von Art.