Abschreibungen auf Wertschriften und Beteiligungen sind steuerlich nur zulässig, wenn ein tieferer Verkehrswert nachgewiesen und der Wertverlust mutmasslich von Dauer ist (Reich/Züger, Art. 28 N 54). Zulässig sind Rückstellungen und vorübergehende Wertberichtigungen steuerlich dann, wenn sie der Abdeckung unmittelbar drohender Verlustgefahren bzw. mit Bestimmtheit eingetretener Entwertungen dienen, deren Ursache im Geschäftsjahr liegt (Reich/Züger, Art. 29 N 10, auch zum Folgenden).