cc) Gemäss der zitierten Rechtsprechung umfasst der steuerrechtliche Begriff der Rückstellung u.a. nicht nur vorübergehende Wertberichtigungen auf Aktiven des Umlaufvermögens, sondern auch auf Aktiven jedweder Art (Locher, Art. 28 N 3 und Art. 25). Somit können Beteiligungen ebenfalls davon betroffen sein. Abschreibungen auf Wertschriften und Beteiligungen sind steuerlich nur zulässig, wenn ein tieferer Verkehrswert nachgewiesen und der Wertverlust mutmasslich von Dauer ist (Reich/Züger, Art.