10 N 18 StHG). Die steuerlich anzuerkennenden geschäftsmässig begründeten Rückstellungen bilden die natürliche und notwendige Ergänzung zu den geschäftsmässig begründeten Abschreibungen (BGr, 23. August 2010, 2C_392/2010, www.bger.ch). Für das kantonale Recht sind die Rückstellungen in § 27 Abs. 2 lit. b StG gleich geregelt.