1. Streitig ist einzig, ob die von der Pflichtigen per 30. September 2008 verbuchte "Abschreibung" auf ihrer 75%-Beteiligung an der D AG geschäftsmässig begründet war und daher gewinnsteuerrechtlich zum Abzug zuzulassen sei oder nicht, wobei die Beantwortung dieser Frage zwingend auch entsprechende Auswirkungen auf den kapitalsteuerlich relevanten Wert der Beteiligung hat.