B. Die hiergegen am 2./6. Dezember 2010 erhobenen Einsprachen, mit welchen sich die Pflichtigen gegen die Aufrechnung der Beteiligungsabschreibung wandten, wurden vom kantonalen Steueramt am 5. Januar 2011 abgewiesen. C. Mit Rekurs und Beschwerde vom 3. Februar 2011 liessen die Pflichtigen erneut die geschäftsmässige Begründetheit der Beteiligungsabschreibung verfechten und dementsprechend beantragen, gemäss ihrer Selbstdeklaration eingeschätzt bzw. veranlagt zu werden. Das kantonale Steueramt schloss mit Stellungnahme vom 21. Februar 2011 auf Rekurs- und Beschwerdeabweisung. Die ESTV liess sich nicht vernehmen.