Dabei betrachtete er die Abschreibung auf der Beteiligung als nicht geschäftsmässig begründet, weil deren Wert per 30. September 2008 dem Preis entspreche, welcher kurz vor diesem Stichtag unter unabhängigen Dritten bezahlt worden sei. Nachdem die Pflichtige dazu mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 ablehnend hatte Stellung nehmen lassen, hielt der Steuerkommissär an seiner Auffassung fest und erliess am 3. November 2010 einen entsprechenden Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuer bzw. Hinweis für die direkte Bundessteuer. Die Bundessteuerveranlagung wurde mit Schlussrechnung vom 22. November 2010 formell eröffnet.