{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-05-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-17_2011-05-31.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_17_hl.pdf", "Checksum": "53032d3f242e09379d525d0bdedae96e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.17", "ST.2011.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.10.2007 - 30.09.2008 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 1.10.2007 - 30.09.2008 | Geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen. - Die Pflichtige erwarb Mitte Juli 2008 eine Beteiligung für rund Fr. 1.5 Mio., welche sie gut zwei Monate später auf Fr. 1 Mio. \"abschrieb\". Den Wertverlust in dieser kurzen Zeit vermochte sie nicht nachzuweisen, weshalb die Steuerbehörde der \"Abschreibung\" bzw. Wertberichtigung die geschäftsmässige Begründetheit zu Recht abgesprochen hat. | Art. 58 Abs. 1 lit b. DBG; § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:11", "Checksum": "fddffe95f93b2deed347ccb05995b980", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.17\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.10.2007 - 30.09.2008 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 1.10.2007 - 30.09.2008 | Geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen. - Die Pflichtige erwarb Mitte Juli 2008 eine Beteiligung für rund Fr. 1.5 Mio., welche sie gut zwei Monate später auf Fr. 1 Mio. \"abschrieb\". Den Wertverlust in dieser kurzen Zeit vermochte sie nicht nachzuweisen, weshalb die Steuerbehörde der \"Abschreibung\" bzw. Wertberichtigung die geschäftsmässige Begründetheit zu Recht abgesprochen hat. | Art. 58 Abs. 1 lit b. DBG; § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b StG\n\nund Merril Lynch und im Frühjahr 2008 auch die UBS erfasst hatte. In der \"realen Wirtschaft\" schien die sich zunehmend verschärfende Finanzkrise in dieser Zeit aber noch\nnicht allzu viele Befürchtungen auszulösen. Die Frühjahrsprognose der Konjunkturforschungsstelle der ETH (KOF) ging für das laufende Jahr nämlich noch von einem\nWirtschaftswachstum von rund 2% aus. Erst im Juni 2008 zeigten sich die Konjunkturforscher etwas beunruhigt über die Entwicklung der Wirtschaft, wobei die Wachstumsprognosen für das Jahr 2009 aber nur leicht von 2% auf 1.8% (KOF) korrigiert wurde;\ndas Seco (Staatssekretariat für Wirtschaft) rechnete zu gleicher Zeit mit einem Wachstum von 1.3%. Erst Ende September 2008 sprach die KOF in ihrer Herbstprognose\ndavon, dass die Schweiz von \"einer milden Rezession\" betroffen sein dürfte. Derweil\nrechneten die Bundesökonomen des Seco noch immer nicht mit einem Konjunktureinbruch; nur wenn sich die Lage in der EU weiter verschlechtere, sei in der Schweiz\neine Wachstumsmarke unter 1% zu erwarten (vgl. NZZ Online vom 22. Dezember\n2008: Von der Finanzkrise in die Wirtschaftskrise; http://www.nzz.ch/nachrichten/wirtschaft/aktuell/rueckblick_wirtschaft_1.1549724.html).\n\ndd) Die D AG ist, wie die Pflichtige selbst, im Bereich der Entwicklung, Herstellung und Veredelung von Hartmetall tätig. Wieso die sich im Jahr 2008 ausbreitende Finanzkrise im hier interessierenden Zeitraum zwischen Mitte Juli und Ende September 2008 derart schnell auf die Metallbranche hätte auswirken sollen, dass die D\nAG-Beteiligung in dieser Zeit einen Drittel ihres Werts hätte einbüssen können, ist nicht\nnachvollziehbar. Dies stünde nicht nur in völligem Widerspruch zu den vorerwähnten\nWirtschaftsprognosen, sondern auch zum Hinweis der Pflichtigen auf die eindrückliche\nUmsatzsteigerung im ersten Halbjahr 2008. Gerade Letzteres zeigt, dass die Finanzkrise jedenfalls bis Mitte 2008 keinerlei negativen Auswirkungen auf den Betrieb der D\nAG hatte. Unter diesen Umständen wäre es Aufgabe der Pflichtigen gewesen, entsprechende negative Auswirkungen der Finanzkrise im 3. Quartal 2008 substanziiert darzutun und mit geeigneten Fakten zu untermauern; zu denken ist in diesem Zusammenhang etwa an einen Vergleich der Quartalzahlen (welche einen Einbruch im 3. Quartal\n2008 ausweisen müssten) oder an Zahlen, welche eine plötzlich einsetzende Rückläufigkeit des Auftragsvolumens ab Sommer 2008 belegten. Solche Zahlen hat die Pflichtige nie angesprochen oder vorgelegt. Der aktenkundigen Erfolgsrechnung 1.1.-\n31.12.2008 der D AG ist sodann zu entnehmen, dass der Betriebsertrag 2008 gegenüber dem Vorjahr 2007 von Fr. 5'157'662.44 auf Fr. 5'488'131.47 zugenommen hat,\nwas also nicht dafür spricht, dass nach den von der Pflichtigen erwähnten Umsatzsteigerung im ersten Halbjahr ein massiver Einbruch stattgefunden haben könnte. Wie sich\n\n1 DB.2011.17\n1 ST.2011.30\n- 13 -\n\ndie Geschäfte im Folgejahr 2009 entwickelten, kann aus Gründen der Periodizität hier\noffen bleiben.\n\nd) Nach alledem muss es dabei sein Bewenden haben, dass der Pflichtigen\nder ihr obliegende Nachweis misslungen ist, dass die Mitte Juli 2008 erworbene D AG-\nBeteiligung bereits per 30. September 2008 um einen Drittel abzuschreiben bzw.\nwertmässig zu berichtigen war. Demzufolge hat der beim Kauf eingebuchte Bilanzwert,\nwelcher dem bezahlten Kaufpreis entspricht, steuerlich per Ende des Geschäftsjahrs\nnach wie vor Bestand und fehlt der vorgenommenen Abschreibung bzw. Wertberichtigung die geschäftsmässige Begründetheit.\n\nDamit erweist sich die steueramtliche Gewinnkorrektur als rechtens und hat\ndies zwingend auch zur Folge, dass mit Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuer\ndas steuerbare Vermögen im Vergleich zur Selbstdeklaration entsprechend höher festzusetzen war.\n\n5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde und des Rekurses.\n\nBei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG; § 152 Abs. 1 StG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung (im Bereich der direkten Bundessteuer auch ohne Antrag von Amts wegen zu\nprüfen) entfällt (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über\ndas Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968).\n\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n[…]\n\n1 DB.2011.17\n1 ST.2011.30\n"}