{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-05-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-17_2011-05-31.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_17_hl.pdf", "Checksum": "53032d3f242e09379d525d0bdedae96e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.17", "ST.2011.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.10.2007 - 30.09.2008 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 1.10.2007 - 30.09.2008 | Geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen. - Die Pflichtige erwarb Mitte Juli 2008 eine Beteiligung für rund Fr. 1.5 Mio., welche sie gut zwei Monate später auf Fr. 1 Mio. \"abschrieb\". Den Wertverlust in dieser kurzen Zeit vermochte sie nicht nachzuweisen, weshalb die Steuerbehörde der \"Abschreibung\" bzw. Wertberichtigung die geschäftsmässige Begründetheit zu Recht abgesprochen hat. | Art. 58 Abs. 1 lit b. DBG; § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:11", "Checksum": "fddffe95f93b2deed347ccb05995b980", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.17\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.10.2007 - 30.09.2008 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 1.10.2007 - 30.09.2008 | Geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen. - Die Pflichtige erwarb Mitte Juli 2008 eine Beteiligung für rund Fr. 1.5 Mio., welche sie gut zwei Monate später auf Fr. 1 Mio. \"abschrieb\". Den Wertverlust in dieser kurzen Zeit vermochte sie nicht nachzuweisen, weshalb die Steuerbehörde der \"Abschreibung\" bzw. Wertberichtigung die geschäftsmässige Begründetheit zu Recht abgesprochen hat. | Art. 58 Abs. 1 lit b. DBG; § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b StG\n\n c) Wie schon in ihrer Einsprache lässt die Pflichtige beschwerde- und rekursweise vorbringen, die streitbetroffene 75%-Beteiligung sei seinerzeit vom Insolvenzverwalter der G AG in H (D) \"im Bietverfahren dem Meistbietenden\" zum Kauf angeboten worden. Sie, die Pflichtige, sei damals von der Gründerfamilie und Besitzerin der\nrestlichen 25% auf den Verkauf aufmerksam gemacht worden. Die einzigen Grundlagen, welche die Kaufinteressenten erhalten hätten, seien die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Geschäftsjahre 2005, 2006 und 2007 gewesen; zudem hätten die Zahlen über die eindrückliche Umsatzsteigerung im ersten Halbjahr 2008 vorgelegen und\nhabe neben Gesprächen mit der Geschäftsleitung der D AG ein Augenschein in der\nUnternehmung in E stattgefunden. Eine detaillierte interne Bewertung habe die Käuferschaft nicht vorgenommen, weil dies gestützt auf die vorhandenen rudimentären Unterlagen gar nicht möglich gewesen sei. Nach dem heutigen Wissensstand habe sie für\ndie Beteiligung einen zu hohen Preis bezahlt. Dabei habe sie \"die Ereignisse zwischen\nKauf und Bilanzstichtag 30. September 2008, die Insolvenzerklärung der Lehmann\nBrothers in den USA, die die ganze Weltwirtschaft in die tiefste Weltwirtschaftskrise sei\nden Dreissigerjahren gestürzt habe\", nicht voraussehen können. Diese Ereignisse hätten dazu geführt, dass über Nacht der ganze Glanz und die optimistische Zukunftsbeurteilung, die von den steigenden Umsätzen genährt worden sei, weggefallen sei.\n\"Keinerlei Hoffnung und Phantasie über zukünftige positive Entwicklung oder Geschäftserfolg\" habe den Unternehmenswert mehr steigern können. Im Gegenteil habe\ndie Angst vor den noch unbekannten Folgen der Weltwirtschaftskrise und den damit in\nZusammenhang stehenden Problemen nur noch negative Zukunftserwartungen erzeugt. Unter diesen Umständen sei die Unternehmensbewertung per Bilanzstichtag 30.\nSeptember 2008 unter Abstellen auf die vorhandenen nackten Zahlen ohne jeden Zukunftsbonus vorgenommen worden (verwiesen wird in diesem Zusammenhang wiederum auf die Aktienbewertung per 31. Dezember 2007). Die pessimistische Sicht sei\ndurch die drastischen Umsatzeinbrüche von über 40% im Jahr 2009 dann auch bestä-\n\n1 DB.2011.17\n1 ST.2011.30\n- 11 -\n\ntigt worden. In letzterem Jahr seien Kurzarbeit und Finanzengpässe im Zentrum der\nVerwaltungsrats- und Geschäftsleitungssitzungen gestanden.\n\naa) Wie die Pflichtige selber ausführt, basiert ihre per 31. Dezember 2007\nvorgenommene Bewertung auf den nackten Zahlen der vergangenheitsbezogenen\nJahresrechnungen der D AG. Diese schematische Formelbewertung war ihr demnach\nauch beim Beteiligungskauf im Sommer 2008 bekannt. Dass sie für die Verkehrswertbestimmung untauglich ist, ergibt sich gerade daraus, dass die Pflichtige weiter anführt,\nbeim Kauf seien ihr auch Zahlen über die eindrückliche Umsatzsteigerung im ersten\nHalbjahr 2008 vorgelegen, weshalb sie die geschäftliche Zukunft optimistisch beurteilt\nhabe. Wenn die Pflichtige in dieser Ausgangslage als \"Meistbietende in einem Bietverfahren\" am 17. Juli 2008 für die Beteiligung einen Preis von Fr. 1'502'247.- bezahlt hat,\ndefiniert dieser Preis zwangsläufig den objektiven Verkehrswert, welcher eben auch\nElemente wie stille Reserven, Goodwill, Zukunftsaussichten etc. berücksichtigt. Damit\nkann aber keine Rede davon sein, dass für die D AG ein zu hoher Preis bezahlt worden ist (wobei andernfalls die Wertberichtigung schon bei der Einbuchung der Beteiligung hätte vorgenommen werden müssen, so dass per Ende September 2008 kein\nKorrekturbedarf verblieben wäre).\n\nbb) Damit bleibt weiterhin nachzuweisen, dass nach dem Kauf Mitte Juli 2008\nbis zum Bilanzstichtag per Ende September 2008 Veränderungen stattgefunden haben, welche zu einer Wertminderung der Beteiligung um einen Drittel führten. Mit dem\nallgemeinen Hinweis auf die Insolvenzerklärung der Lehmann Brothers in den USA,\nwelche die ganze Weltwirtschaft in die Krise gestürzt und über Nacht die Hoffnungen\nauf eine positive Geschäftsentwicklung der D AG zerstört habe, lässt sich dieser\nNachweis nicht erbringen. Liesse man blosse Hinweise auf Konjunkturschwankungen\nals Begründung gelten, müssten weltweit alle Beteiligungen im Geschäftsvermögen\nlaufend in ihrem Wert berichtigt, d.h. bei einer Rezession ab- und bei einem Aufschwung aufgewertet werden. Der Nachweis, dass eine Gesellschaftsbeteiligung an\nWert verloren hat, erheischt selbstredend eine konkrete, unternehmensbezogene Begründung. Eine solche hat die Pflichtige jedoch nicht abgegeben. Ihrer allgemein gehaltenen Begründung ist im Übrigen Folgendes entgegenzuhalten:\n\ncc) Die Investmentbank Lehman Brothers ging wohl am 15. September 2008\nin Konkurs (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Lehman_Brothers). Hintergrund war die\nFinanzkrise, welche bereits anfangs 2008 amerikanische Grossbanken wie Citigroup\n\n1 DB.2011.17\n1 ST.2011.30\n- 12 -\n\n"}