{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-05-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-17_2011-05-31.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_17_hl.pdf", "Checksum": "53032d3f242e09379d525d0bdedae96e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.17", "ST.2011.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.10.2007 - 30.09.2008 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 1.10.2007 - 30.09.2008 | Geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen. - Die Pflichtige erwarb Mitte Juli 2008 eine Beteiligung für rund Fr. 1.5 Mio., welche sie gut zwei Monate später auf Fr. 1 Mio. \"abschrieb\". Den Wertverlust in dieser kurzen Zeit vermochte sie nicht nachzuweisen, weshalb die Steuerbehörde der \"Abschreibung\" bzw. Wertberichtigung die geschäftsmässige Begründetheit zu Recht abgesprochen hat. | Art. 58 Abs. 1 lit b. DBG; § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:11", "Checksum": "fddffe95f93b2deed347ccb05995b980", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.17\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.10.2007 - 30.09.2008 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 1.10.2007 - 30.09.2008 | Geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen. - Die Pflichtige erwarb Mitte Juli 2008 eine Beteiligung für rund Fr. 1.5 Mio., welche sie gut zwei Monate später auf Fr. 1 Mio. \"abschrieb\". Den Wertverlust in dieser kurzen Zeit vermochte sie nicht nachzuweisen, weshalb die Steuerbehörde der \"Abschreibung\" bzw. Wertberichtigung die geschäftsmässige Begründetheit zu Recht abgesprochen hat. | Art. 58 Abs. 1 lit b. DBG; § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b StG\n\n bb) Massgeblich für die Bestimmung eines allfälligen Wertberichtigungsbedarfs ist der Verkehrswert der D AG-Beteiligung per Bilanzstichtag. Der Verkehrswert\ndefiniert sich dabei als der Preis, welcher bei der Veräusserung eines Vermögensobjekts im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen wäre; m.a.W., welchen ein unbefangener Käufer unter normalen Umständen zu zahlen bereit wäre (BGE\n128 I 240 E. 3.1.2). Wohl stellt das Kreisschreiben Nr. 28 Regeln über die hilfsweise\nErmittlung des Verkehrswerts auf. Wie allein schon die Präambel besagt, bezweckt die\nWegleitung indes einzig eine einheitliche Bewertung von inländischen und ausländischen Wertpapieren, die an keiner Börse gehandelt werden, im Rahmen der Vermögenssteuer natürlicher Personen innerhalb der Schweiz. Insofern dient sie der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen. Ihr kommt ausschliesslich für die Vermögenssteuer natürlicher Personen Bedeutung zu (vgl. auch Ziff. II.1 der Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Wertpapieren und Guthaben für die Vermögenssteuer vom 21. August 1998; ZStB I Nr. 22/200). Abgesehen davon stellt sie – da von keiner Bundesbehörde erlassen – nicht einmal Bundesrecht dar (BGr, 12. Juni 2009,\n2C_800/2008 E 5.1, auch zum Folgenden). Als blosse Verwaltungsverordnung vermöchte sie die Justizbehörden aber ohnehin nicht zu binden. Die Bewertung nach\nMassgabe des Kreisschreibens Nr. 28 erweist sich im Übrigen als sehr summarisch\nund schematisch. Der nach den Regeln der Wegleitung ermittelte Verkehrswert weicht\nvom objektiven Wert oft erheblich ab, namentlich nach unten. Es kann daher bei der\nBeurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit einer Abschreibung oder Wertberichtigung darauf nicht ankommen. Namentlich kann damit der Nachweis der Notwendigkeit einer solchen Korrektur nicht erfolgreich geführt werden.\n\nHinzu kommt, dass gemäss Kreisschreiben Nr. 28 bei nicht kotierten Wertpapieren, für die keine (ausserbörslichen) Kursnotierungen bekannt sind, keine Bewertung nach Massgabe der Wegleitung vorzunehmen ist, wenn für solche Titel eine\nmassgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden hat; in solchen\nFälle gilt als Verkehrswert der entsprechende Kaufpreis, wobei dieser Wert solange\nberücksichtigt wird, als sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich\n\n1 DB.2011.17\n1 ST.2011.30\n- 10 -\n\nverändert hat (Ziff. A.2 Abs. 5). Unbestrittenermassen hat die Pflichtige ihre Beteiligung\nvon einem unabhängigen Dritten erworben, womit demzufolge der am 17. Juli 2008\nbezahlte Kaufpreis grundsätzlich auch den Verkehrswert per 30. September 2008 vorgibt. Nur wenn sich die wirtschaftliche Lage der D AG zwischen Kauf und Bilanzstichtag wesentlich verändert hätte, wäre eine Neubewertung nach den Vorgaben des\nKreisschreibens zulässig. Dass eine solche Veränderung (hier: Verschlechterung) in\nlediglich gut zwei Monaten stattgefunden hat, wäre wiederum von der Pflichtigen nachzuweisen:\n\n"}