{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-05-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-17_2011-05-31.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_17_hl.pdf", "Checksum": "53032d3f242e09379d525d0bdedae96e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.17", "ST.2011.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.10.2007 - 30.09.2008 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 1.10.2007 - 30.09.2008 | Geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen. - Die Pflichtige erwarb Mitte Juli 2008 eine Beteiligung für rund Fr. 1.5 Mio., welche sie gut zwei Monate später auf Fr. 1 Mio. \"abschrieb\". 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Wertberichtigung die geschäftsmässige Begründetheit zu Recht abgesprochen hat. | Art. 58 Abs. 1 lit b. DBG; § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b StG\n\n 3. Tatsachen, die Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen als geschäftsmässig begründet erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb von der Steuerpflichtigen nachzuweisen (RB 1975 Nr. 55). Um die Beurteilung der geschäftsmässigen\nBegründetheit von geltend gemachten Abschreibungen oder Wertberichtigungen zu\nermöglichen, ist der Steuerpflichtige kraft der ihn treffenden gesetzlichen Obliegenheiten gehalten, an der Abklärung der solchen Aufwendungen zu Grunde liegenden Tatsachen mitzuwirken, wobei er für deren Verwirklichung beweisbelastet ist (vgl. RB\n1987 Nr. 35). Insbesondere hat er spätestens vor dem Rekursgericht binnen der Rekursfrist eine substanziierte Sachdarstellung vorzutragen und die Beweismittel für deren Richtigkeit beizubringen oder zumindest unter genauer Bezeichnung anzubieten.\nSubstanziiert ist die Sachdarstellung dann, wenn aus ihr Art, Motiv und Rechtsgrund\nder geltend gemachten Aufwendungen oder des Verzichts auf Einkünfte in der Weise\nhervorgehen, dass bereits gestützt darauf – aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung\n– die rechtliche Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit möglich ist (vgl. RB\n\n1 DB.2011.17\n1 ST.2011.30\n-8-\n\n1992 Nr. 32). Fehlt es an einer in diesem Sinn genügenden Substanziierung, so hat\ndas Rekursgericht von sich aus keine Untersuchung zu führen, um sich die erforderlichen Grundlagen zu beschaffen (RB 1987 Nr. 35, RB 1981 Nr. 90). Solchenfalls hat\neine Beweisabnahme zu unterbleiben mit der Wirkung, dass der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit von Aufwendungen zu Ungunsten des hierfür beweisbelasteten Steuerpflichtigen als misslungen zu betrachten ist (VGr, 30. September\n2009, SB.2009.00038, E. 2.4.2, www.vgrzh.ch; vgl. z.B. RB 1980 Nr. 72). Namentlich\nkann eine solche Darstellung nicht im Beweisverfahren nachgeholt werden. Nur ausnahmsweise kann sich der beweisbelastete Steuerpflichtige, wenn ihm die Substanziierung und/oder Beweisleistung aus Gründen, die nicht er zu vertreten hat, unmöglich\noder unzumutbar ist, auf Schätzungen berufen, sofern ihre Sachdarstellung wenigstens\nhinreichende Schätzungsgrundlagen enthält (RB 1975 Nr. 54).\n\n4. a) Die Pflichtige hat die streitbetroffene 75%-Beteiligung an der D AG am\n17. Juli 2008 zum Preis von Fr. 1'502'247.- erworben. Führt sie die Beteiligung per\nBilanzstichtag 30. September 2008 nach der vorgenommenen \"Abschreibung\" (im\nGrunde genommen handelt es sich um eine Wertberichtigung, ist doch eine definitive\nEntwertung von vornherein nicht dargetan) nur noch mit Fr. 1'000'000.- in ihren Büchern, hat sie den Nachweis zu erbringen, dass innert der in Frage stehenden Zeitspanne von lediglich gut zwei Monaten eine entsprechende Wertverminderung stattgefunden hat.\n\nb) Zur diesbezüglichen Begründung verwies sie in der Auflageantwort vom\n29. September 2010 (T-act. 52) zunächst auf eine nach Massgabe der \"Weisung der\nEStV\" (gemeint ist die mit Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz\nam 21. August 2006 erlassene Weisung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer, nachfolgend Kreisschreiben Nr. 28) erstellte Eigenbewertung per Stichtag 31. Dezember 2007. Diese sich an den Ertragswerten 2006 und\n2007 sowie am Substanzwert der D AG orientierende Bewertung ergab einen Unternehmenswert von Fr. 1'250'563.-, woraus sich ein Wert für die 75%-Beteiligung der\nPflichtigen von Fr. 937'922.- ableitete.\n\naa) Dazu ist zunächst festzuhalten, dass aus einer Bewertung per 31. Dezember 2007 von vornherein nicht auf eine hier in Frage stehende Wertverminderung\nzwischen Mitte Juli und Ende September 2008 geschlossen werden kann. Zudem er-\n\n1 DB.2011.17\n1 ST.2011.30\n-9-\n\nfolgte die streitbetroffene \"Abschreibung\" nicht auf den errechneten Wert, sondern auf\nFr. 1'000'000.-; insoweit ist die in der Auflageantwort abgegebene Begründung weder\nschlüssig noch ohne Widerspruch. Das Abstellen auf eine Unternehmensbewertung\nnach Massgabe der erwähnten Weisung erweist sich aus den folgenden Gründen aber\nohnehin als unbehelflich:\n\n"}