{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-05-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-17_2011-05-31.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_17_hl.pdf", "Checksum": "53032d3f242e09379d525d0bdedae96e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.17", "ST.2011.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.10.2007 - 30.09.2008 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 1.10.2007 - 30.09.2008 | Geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen. - Die Pflichtige erwarb Mitte Juli 2008 eine Beteiligung für rund Fr. 1.5 Mio., welche sie gut zwei Monate später auf Fr. 1 Mio. \"abschrieb\". Den Wertverlust in dieser kurzen Zeit vermochte sie nicht nachzuweisen, weshalb die Steuerbehörde der \"Abschreibung\" bzw. Wertberichtigung die geschäftsmässige Begründetheit zu Recht abgesprochen hat. | Art. 58 Abs. 1 lit b. DBG; § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:11", "Checksum": "fddffe95f93b2deed347ccb05995b980", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.17\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.10.2007 - 30.09.2008 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 1.10.2007 - 30.09.2008 | Geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen. - Die Pflichtige erwarb Mitte Juli 2008 eine Beteiligung für rund Fr. 1.5 Mio., welche sie gut zwei Monate später auf Fr. 1 Mio. \"abschrieb\". Den Wertverlust in dieser kurzen Zeit vermochte sie nicht nachzuweisen, weshalb die Steuerbehörde der \"Abschreibung\" bzw. Wertberichtigung die geschäftsmässige Begründetheit zu Recht abgesprochen hat. | Art. 58 Abs. 1 lit b. DBG; § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b StG\n\n c) Grundlage für die Gewinnermittlung bilden die nach den handelsrechtlichen\nVorschriften ordnungsgemäss geführten Bücher (sog. Massgeblichkeit der Handelsbilanz; Karl Käfer, in: Berner Kommentar, 1976, Grundlagen N 5.53; Markus Reich, in:\nKommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 18 N 22\nDBG; Reich, Art. 8 N 23 ff. StHG). Die Handelsbilanz bleibt für die Steuerbehörden\nmassgebend, solange sie nicht gegen zwingende Bestimmungen des Handels- oder\nSteuerrechts verstösst (BGE 119 Ib 111 E. 2c; BGr, 21. Juni 2004, 2P.184/2003, E.\n2.2, www.bger.ch; Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2004, Art. 57 N 82 und\nArt. 58 N 11 ff.).\n\nd) Die Buchhaltung dient gemäss Art. 957 OR dazu, die Vermögenslage des\nGeschäfts und die mit diesem zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Ergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen. Art. 959 OR\nschreibt diesbezüglich vor, dass die Buchhaltung nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vollständig, klar und übersichtlich aufzustellen ist, damit die\nBeteiligten einen möglichst sicheren Einblick in die wirtschaftliche Lage des Geschäfts\nerhalten (sogenannte Bilanzwahrheit und -klarheit). Bilanz und Jahresrechnung haben\ndemnach vollständig zu sein (formelle Wahrheit), wobei die ausgewiesenen Positionen\nangemessen bewertet sein müssen (materielle Wahrheit; vgl. Neuhaus/Blättler, in:\nBasler Kommentar, 3. A., 2008, Art. 959 N 13 OR). Eingeschränkt wird das Gebot der\nmateriellen Bilanzwahrheit durch den kaufmännischen Buchhaltungsgrundsatz der\nVorsicht (vgl. Karl Käfer, in: Berner Kommentar, 1981, Art. 959 N 131), gemäss dem\nAktiven und Erträge eher tiefer zu bewerten sind, während Verbindlichkeiten und Aufwendungen tendenziell höher anzusetzen sind (Käfer, Art. 959 N 428; vgl. auch Ernst\nBosshard, in: Zürcher Kommentar, 1984, Teilband V/6/3b, Vorbemerkungen N 60). Ob\nauch das aus dem Vorsichtsprinzip abgeleitete Imparitätsprinzip – nach dem Verluste\nschon vor, Gewinne dagegen erst nach ihrer Realisierung zu verbuchen sind – zu den\nallgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen im Sinn von Art. 959 OR zählt,\nist umstritten (bejahend: Bosshard, Art. 957 N 244; Cagianut/Höhn, Unternehmungssteuerrecht, 3. A., 1993, § 4 N 50 f.; verneinend: Käfer, Art. 959 N 77).\n\nArt. 960 Abs. 2 OR enthält eine allgemeine Bewertungsregel für die Aktiven der\nBilanz, welche allerdings nur das zulässige Maximum vorschreibt: Die Aktiven dürfen\nhöchstens zum Wert bilanziert werden, der ihnen am Bilanzstichtag für das Geschäft\nzukommt. Mangels Sondervorschriften sind auch die Guthaben des Unternehmens\nsowie Beteiligungen nach dieser allgemeinen Regel zu bewerten. Mithin sind Beteili-\n\n1 DB.2011.17\n1 ST.2011.30\n-7-\n\ngungen höchstens zu jenem Ansatz zu bilanzieren, der ihrem mutmasslichen Wert am\nBilanzstichtag zukommt. Die Bewertung am Stichtag setzt deshalb eine Abschätzung\ndes Risikos voraus, dass die Beteiligung an Wert eingebüsst hat. Im Rahmen dieser\nBewertung sind allenfalls Einzelabklärungen vorzunehmen und ist alsdann über eine\nWertberichtigung dem vorsichtig geschätzten Minderwert Rechnung zu tragen\n(vgl. Bosshard, Art. 957 N 230, Art. 958 N 79 und Art. 960 N 62 ff.; Käfer, Art. 958 N\n545 f. und Art. 960 N 211 ff.). Dergestalt wird eine korrekte und periodengerechte Beurteilung des Aufwands sichergestellt (vgl. Bosshard, Art. 958 N 143).\n\ne) Wertberichtigungen, welche handelsrechtlich geboten sind, qualifizieren\nsich als geschäftsmässig notwendig und sind steuerlich zu beachten. Dies gebietet das\nMassgeblichkeitsprinzip. Der steuergesetzliche Begriff der geschäftsmässigen Begründetheit geht darüber hinaus; nicht allein das, was handelsrechtlich als notwendig erscheint, ist von steuerlicher Relevanz. Allerdings heisst dies nicht, dass das Steuerrecht alles übernimmt, was das Handelsrecht noch zulässt; insofern beinhalten die\nfiskalischen Rückstellungsvorschriften (vorn E. 2a/bb) steuergesetzliche Korrekturnormen, welche das handelsrechtliche Ergebnis unter Umständen korrigieren (müssen).\nEine solche handelsrechtlich (noch) zulässige Korrektur erweist sich steuerlich eben\nnur dann als geschäftsmässig begründet, wenn sie der bis zum Bilanzstichtag eingetretenen Entwertung entspricht (StE 2005 B.23.43.2 Nr. 11; Reich/Züger, Art. 28 N 13).\n\n"}