{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-05-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-17_2011-05-31.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_17_hl.pdf", "Checksum": "53032d3f242e09379d525d0bdedae96e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.17", "ST.2011.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.10.2007 - 30.09.2008 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 1.10.2007 - 30.09.2008 | Geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen. - Die Pflichtige erwarb Mitte Juli 2008 eine Beteiligung für rund Fr. 1.5 Mio., welche sie gut zwei Monate später auf Fr. 1 Mio. \"abschrieb\". Den Wertverlust in dieser kurzen Zeit vermochte sie nicht nachzuweisen, weshalb die Steuerbehörde der \"Abschreibung\" bzw. Wertberichtigung die geschäftsmässige Begründetheit zu Recht abgesprochen hat. | Art. 58 Abs. 1 lit b. DBG; § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:11", "Checksum": "fddffe95f93b2deed347ccb05995b980", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.17\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.10.2007 - 30.09.2008 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 1.10.2007 - 30.09.2008 | Geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen. - Die Pflichtige erwarb Mitte Juli 2008 eine Beteiligung für rund Fr. 1.5 Mio., welche sie gut zwei Monate später auf Fr. 1 Mio. \"abschrieb\". Den Wertverlust in dieser kurzen Zeit vermochte sie nicht nachzuweisen, weshalb die Steuerbehörde der \"Abschreibung\" bzw. Wertberichtigung die geschäftsmässige Begründetheit zu Recht abgesprochen hat. | Art. 58 Abs. 1 lit b. DBG; § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b StG\n\n 1. Streitig ist einzig, ob die von der Pflichtigen per 30. September 2008 verbuchte \"Abschreibung\" auf ihrer 75%-Beteiligung an der D AG geschäftsmässig begründet war und daher gewinnsteuerrechtlich zum Abzug zuzulassen sei oder nicht,\nwobei die Beantwortung dieser Frage zwingend auch entsprechende Auswirkungen auf\nden kapitalsteuerlich relevanten Wert der Beteiligung hat.\n\n2. a) Der steuerbare Reingewinn einer Aktiengesellschaft berechnet sich nach\nArt. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember\n1990 (DBG) bzw. § 64 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) aufgrund\ndes Saldos der Erfolgsrechnung (lit. a bzw. Ziff. 1), erhöht um die der Rechnung belasteten, geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen, wie beispielsweise verdeckte Gewinnausschüttungen oder geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen (lit. b bzw. Ziff. 2 lit. b).\n\nb) aa) Der Wert eines Aktivpostens in der Bilanz kann mittels Abschreibungen\noder Wertberichtigungen herabgesetzt werden. In beiden Fällen wird die Verbuchung\nerfolgswirksam über die Gewinn- und Verlustrechnung vorgenommen, wodurch der\nausgewiesene Gewinn vermindert wird (Art. 28 DBG; § 27 Abs. 2 lit. a StG). Unter einer Abschreibung ist die gewinnmindernde Herabsetzung des Ertragssteuerwerts eines\nAktivums auf den massgebenden Bilanzwert zu verstehen (RB 1986 Nr. 40 = StE 1987\nB 23.43.2 Nr. 4). Sie ist dazu bestimmt, Wertminderungen auszugleichen, wobei angenommen wird, die Entwertung sei bis zum Bilanzstichtag tatsächlich eingetreten; damit\nhat sie definitiven Charakter (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 28\nN 3, auch zum Folgenden). Mit der Wertberichtigung wird demgegenüber lediglich vorübergehenden Wertveränderungen auf Anlage- und Umlaufvermögen Rechnung getragen (VGr, 25. Juni 2008, SB.2007.00084). Wegen ihres vorübergehenden Charakters werden Wertberichtigungen in der steuergesetzlichen Terminologie zu den\nRückstellungen gezählt (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b und c DBG; Locher, Art. 29 N 25 ff.;\nReich/Züger, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008,\nArt. 28 N 44; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009,\nArt. 28 N 17 DBG).\n\n1 DB.2011.17\n1 ST.2011.30\n-5-\n\nbb) Laut Art. 29 Abs. 1 DBG sind Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung zulässig für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist (lit. a), für Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind (lit. b), für andere unmittelbar drohende\nVerlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen (lit. c) und – unter gewissen Bedingungen – für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge (lit. d). Der Rückstellungsbegriff von Art. 29 DBG erfasst damit neben eigentlichen Rückstellungen (vgl. Art. 669\nOR) zusätzlich auch Wertberichtigungen und Rücklagen zu Sonderzwecken (vgl. zur\nsteuerlichen Terminologie: Reich/Züger, Art. 29 N 4). Die Rückstellungen gemäss dieser Bestimmung unterscheiden sich von den Abschreibungen nach Art. 28 DBG eben\ndadurch, dass Erstere eine vorübergehende und Letztere eine endgültige Wertkorrektur eines Aktivums betreffen (vgl. Locher, Art. 29 N 2 f.; Reich/Züger, Art. 29 N 4; Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. A., 2002, Art.\n10 N 18 StHG). Die steuerlich anzuerkennenden geschäftsmässig begründeten Rückstellungen bilden die natürliche und notwendige Ergänzung zu den geschäftsmässig\nbegründeten Abschreibungen (BGr, 23. August 2010, 2C_392/2010, www.bger.ch). Für\ndas kantonale Recht sind die Rückstellungen in § 27 Abs. 2 lit. b StG gleich geregelt.\n\ncc) Gemäss der zitierten Rechtsprechung umfasst der steuerrechtliche Begriff\nder Rückstellung u.a. nicht nur vorübergehende Wertberichtigungen auf Aktiven des\nUmlaufvermögens, sondern auch auf Aktiven jedweder Art (Locher, Art. 28 N 3 und\nArt. 25). Somit können Beteiligungen ebenfalls davon betroffen sein. Abschreibungen\nauf Wertschriften und Beteiligungen sind steuerlich nur zulässig, wenn ein tieferer Verkehrswert nachgewiesen und der Wertverlust mutmasslich von Dauer ist (Reich/Züger,\nArt. 28 N 54). Zulässig sind Rückstellungen und vorübergehende Wertberichtigungen\nsteuerlich dann, wenn sie der Abdeckung unmittelbar drohender Verlustgefahren bzw.\nmit Bestimmtheit eingetretener Entwertungen dienen, deren Ursache im Geschäftsjahr\nliegt (Reich/Züger, Art. 29 N 10, auch zum Folgenden). Das heisst, dass eine erfolgswirksame Berücksichtigung mittels Bildung einer Rückstellung bzw. einer vorübergehenden Wertberichtigung nur dann erfolgen darf (und muss), wenn der betreffende\nAufwand unter den konkreten Umständen wirtschaftlich dem entsprechenden Geschäftsjahr zuzuordnen ist. Massgeblich sind bei alledem grundsätzlich die Verhältnisse am Bilanzstichtag.\n\n1 DB.2011.17\n1 ST.2011.30\n-6-\n\n"}