{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-05-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-17_2011-05-31.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_17_hl.pdf", "Checksum": "53032d3f242e09379d525d0bdedae96e"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.17", "ST.2011.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.10.2007 - 30.09.2008 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 1.10.2007 - 30.09.2008 | Geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen. - Die Pflichtige erwarb Mitte Juli 2008 eine Beteiligung für rund Fr. 1.5 Mio., welche sie gut zwei Monate später auf Fr. 1 Mio. \"abschrieb\". Den Wertverlust in dieser kurzen Zeit vermochte sie nicht nachzuweisen, weshalb die Steuerbehörde der \"Abschreibung\" bzw. Wertberichtigung die geschäftsmässige Begründetheit zu Recht abgesprochen hat. | Art. 58 Abs. 1 lit b. DBG; § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:11", "Checksum": "fddffe95f93b2deed347ccb05995b980", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 31.05.2011 DB.2011.17\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.10.2007 - 30.09.2008 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 1.10.2007 - 30.09.2008 | Geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen. - Die Pflichtige erwarb Mitte Juli 2008 eine Beteiligung für rund Fr. 1.5 Mio., welche sie gut zwei Monate später auf Fr. 1 Mio. \"abschrieb\". Den Wertverlust in dieser kurzen Zeit vermochte sie nicht nachzuweisen, weshalb die Steuerbehörde der \"Abschreibung\" bzw. Wertberichtigung die geschäftsmässige Begründetheit zu Recht abgesprochen hat. | Art. 58 Abs. 1 lit b. DBG; § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2011.17\n1 ST.2011.30\n\nEntscheid\n\n31. Mai 2011\n\nMitwirkend:\nAbteilungsvizepräsident Walter Balsiger, Steuerrichter Anton Tobler, Steuerrichter\nMichael Ochsner und Gerichtsschreiberin Barbara Müller\n\nIn Sachen\n\nA AG ,\n\nBeschwerdeführerin/\nRekurrentin,\nvertreten durch B,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Bau,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\n\nDirekte Bundessteuer 1.10.2007 - 30.09.2008 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 1.10.2007 - 30.09.2008\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. Die im Bereich der mechanischen und galvanischen Oberflächenbearbeitung tätige A AG, in C (nachfolgend die Pflichtige), erwarb am 17. Juli 2008 eine\n75%-Beteiligung an der branchenverwandten D AG, in E (vormals F AG, nachfolgend\nD AG), zum Preis von Fr. 1'502'247.-. Per Ende des Geschäftsjahrs 1.10.2007-\n30.9.2008 nahm sie auf dieser Beteiligung eine Abschreibung von Fr. 502'247.-\n(= 33.4%) vor, womit gut zwei Monate nach dem Erwerb ein Bilanzwert von exakt\nFr. 1'000'000.- verblieb.\n\nIm Einschätzungsverfahren betreffend die Steuerperiode 1.10.2007-30.9.2008\nverlangte der Steuerkommissär mit Auflage vom 20. August 2010 den detaillierten\nNachweis der geschäftsmässigen Begründetheit dieser Abschreibung.\n\nDer Vertreter der Pflichtigen gab am 29. September 2010 zur Antwort, dass er\nbeim Bilanzabschluss 2007/2008 eine Bewertung der Beteiligung gemäss Weisung der\nEidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vorgenommen und festgestellt habe, dass\ndas Gesetz bzw. Art. 665 OR eine Wertberichtigung verlange. Seine Bewertung, welche per 31. Dezember 2007 einen Beteiligungswert von Fr. 937'922.- aufführte (= 75%\nvom Unternehmenswert von Fr. 1'250'63.-), legte er bei.\n\nMit Vorschlägen vom 1. Oktober 2010 unterbreitete der Steuerkommissär der\nPflichtigen die folgende Einschätzung bzw. Veranlagung:\n\nStaats- und Gemeindesteuer Fr.\n\nSteuerbarer Reingewinn ZH 652'600.-\nGewinnsteuersatz 8%\nSteuerbares Eigenkapital ZH 4'549'000.-\nKapitalsteuersatz 0.75‰\n\nDirekte Bundessteuer\n\nSteuerbarer Reingewinn 1'263'600.-\nEigenkapital per 30.9.2008 11'687'000.-\n\n1 DB.2011.17\n1 ST.2011.30\n-3-\n\nDabei betrachtete er die Abschreibung auf der Beteiligung als nicht geschäftsmässig begründet, weil deren Wert per 30. September 2008 dem Preis entspreche, welcher kurz vor diesem Stichtag unter unabhängigen Dritten bezahlt worden sei.\n\nNachdem die Pflichtige dazu mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 ablehnend\nhatte Stellung nehmen lassen, hielt der Steuerkommissär an seiner Auffassung fest\nund erliess am 3. November 2010 einen entsprechenden Einschätzungsentscheid für\ndie Staats- und Gemeindesteuer bzw. Hinweis für die direkte Bundessteuer. Die Bundessteuerveranlagung wurde mit Schlussrechnung vom 22. November 2010 formell\neröffnet.\n\nB. Die hiergegen am 2./6. Dezember 2010 erhobenen Einsprachen, mit welchen sich die Pflichtigen gegen die Aufrechnung der Beteiligungsabschreibung wandten, wurden vom kantonalen Steueramt am 5. Januar 2011 abgewiesen.\n\nC. Mit Rekurs und Beschwerde vom 3. Februar 2011 liessen die Pflichtigen\nerneut die geschäftsmässige Begründetheit der Beteiligungsabschreibung verfechten\nund dementsprechend beantragen, gemäss ihrer Selbstdeklaration eingeschätzt bzw.\nveranlagt zu werden.\n\nDas kantonale Steueramt schloss mit Stellungnahme vom 21. Februar 2011\nauf Rekurs- und Beschwerdeabweisung. Die ESTV liess sich nicht vernehmen.\n\nIm Rahmen eines angeordneten 2. Schriftenwechsels hielten die Parteien mit\nReplik vom 6. April 2011 und Duplik vom 19. April 2011 an ihren Standpunkten fest.\n\nAuf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.\n\n1 DB.2011.17\n1 ST.2011.30\n-4-\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n"}